RS OGH 2023/11/17 8ObA68/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2023
beobachten
merken

Norm

ASchG §15
  1. ASchG § 15 heute
  2. ASchG § 15 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  3. ASchG § 15 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  4. ASchG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  5. ASchG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar.

Entscheidungstexte

  • RS0134592">8 ObA 68/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 ObA 68/23t
    Nach § 15 Abs 1 Satz 1 ASchG haben Arbeitnehmer „die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Mit § 15 ASchG wird Art 13 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 80). Nach dessen Abs 1 ist jeder „verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Auch Arbeitskollegen sind damit Schutzobjekt der unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Klindt/Schucht in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht4 [2022] Art 13 RL 89/391/EWG Rz 2 f). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134592

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten