RS OGH 2023/11/17 8Ob104/23m

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Veröffentlicht am 17.11.2023
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Norm

IO §210 Abs1 Z2
  1. IO § 210 heute
  2. IO § 210 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 210 gültig von 01.08.2017 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 210 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften nicht auf seinen Wohnbedarf berufen.

Entscheidungstexte

  • RS0134599">8 Ob 104/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 104/23m
    Der Anwendungsbereich des § 105 EO beschränkt sich im Insolvenzverfahren auf die Verwaltung der Insolvenzmasse und steht der Verwertung der Vermögenssubstanz durch kridamäßige Versteigerung oder freihändigen Verkauf nicht im Wege. (T1)
    Gegebenenfalls ist dem Schuldner die Verweigerung der Herausgabe des Liegenschaftsanteils nicht als Verschulden anzulasten, wenn damit eine Gefährdung seiner Gesundheit verbunden wäre. Verfügt der Schuldner über ausreichendes Einkommen, um eine Wohnung anzumieten, ist eine solche Gefährdung jedoch in aller Regel auszuschließen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134599

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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