RS OGH 2023/11/20 6Ob106/23s

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Veröffentlicht am 20.11.2023
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Rechtssatz

§ 335 Abs 1 ZPO regelt als lex specialis die Befristung der Wiederholung des Versuchs einer Zeugeneinvernahme nach einem vergeblichen ersten Versuch als Sonderfall der Beweisbefristung nach § 279 ZPO. Wurde daher eine Vernehmung des Zeugen vergeblich versucht, ist § 335 ZPO anzuwenden. Dabei ist es für die Anordnung der Beweisbefristung und den Eintritt der Präklusion grundsätzlich gleichgültig, ob der Zeuge entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibt. Nur im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist für den Eintritt der Präklusion nach § 335 Abs 1 ZPO weitere Voraussetzung, dass zuvor die in § 333 Abs 1 ZPO festgelegten Zwangsmittel erfolglos ausgeschöpft wurden.Paragraph 335, Absatz eins, ZPO regelt als lex specialis die Befristung der Wiederholung des Versuchs einer Zeugeneinvernahme nach einem vergeblichen ersten Versuch als Sonderfall der Beweisbefristung nach Paragraph 279, ZPO. Wurde daher eine Vernehmung des Zeugen vergeblich versucht, ist Paragraph 335, ZPO anzuwenden. Dabei ist es für die Anordnung der Beweisbefristung und den Eintritt der Präklusion grundsätzlich gleichgültig, ob der Zeuge entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibt. Nur im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist für den Eintritt der Präklusion nach Paragraph 335, Absatz eins, ZPO weitere Voraussetzung, dass zuvor die in Paragraph 333, Absatz eins, ZPO festgelegten Zwangsmittel erfolglos ausgeschöpft wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0134595">6 Ob 106/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2023 6 Ob 106/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134595

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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