Norm
ZPO §235 Abs3Rechtssatz
Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach § 48 ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach Paragraph 48, ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134613Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024