Norm
UrhG §17bRechtssatz
Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter. Daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt und (unabhängig davon, ob die fehlende Einwilligung in die Werknutzung das Sendeunternehmen betrifft oder den beteiligten Bouquet-Anbieter) die Verletzungshandlungen nicht die Klägerin, sondern die jeweils „zuständige“ Verwertungsgesellschaft im Sendeland geltend machen kann
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134591Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023