RS OGH 2023/11/21 4Ob109/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Norm

UrhG §17b

Rechtssatz

Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter. Daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt und (unabhängig davon, ob die fehlende Einwilligung in die Werknutzung das Sendeunternehmen betrifft oder den beteiligten Bouquet-Anbieter) die Verletzungshandlungen nicht die Klägerin, sondern die jeweils „zuständige“ Verwertungsgesellschaft im Sendeland geltend machen kann

Entscheidungstexte

  • RS0134591">4 Ob 109/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 109/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134591

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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