RS OGH 2023/11/21 11Os112/23i

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Veröffentlicht am 21.11.2023
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Rechtssatz

§ 168b Abs 1 StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 21.11.2023 11 Os 112/23i
    „Vergabeverfahren" iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen" (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich" noch den „Sektorenbereich" iSd BVergG betreffen. Als „Auftraggeber" iSd § 168b Abs 1 StGB ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt" (§ 2 Z 5 BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber" iSd BVergG ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134601

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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