Norm
StGB §168b Abs1Rechtssatz
§ 168b Abs 1 StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134601Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024