Norm
APG §5 Abs3Rechtssatz
Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG gegeben. Die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln.Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG gegeben. Die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach Paragraph 5, Absatz 3, APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach Paragraph 5, Absatz 3, APG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134731Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024