RS OGH 2023/11/22 7Ob149/15k; 6Ob145/16s; 8Ob4/19z; 7Ob183/23x

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Rechtssatz

Die Rechtsmittellegitimation muss allgemein - wie die Beschwer - bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0130548">7 Ob 149/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 149/15k
    Beisatz: Hier: Im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels war der Rechtsmittelwerber nicht als Vater des unehelichen Kindes festgestellt. (T1)
  • RS0130548">6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Vgl; Beisatz: So wie die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss, muss auch die Rechtsmittellegitimation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. (T2); Veröff: SZ 2016/96
  • RS0130548">8 Ob 4/19z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 4/19z
    Beis wie T2
  • RS0130548">7 Ob 183/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.11.2023 7 Ob 183/23x
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Die einstweilige Verfügung war zwischenzeitig wegen Zeitablaufs mit Beschluss des Erstgerichts aufgehoben worden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130548

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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