Norm
KartG 2005 §29 Abs3Rechtssatz
Auch für vor Inkrafttreten des KaWeRÄG 2021 begangene Verstöße ist die Verhängung einer Geldbuße gegen die Muttergesellschaft, die zur selben wirtschaftlichen Einheit wie das zuwiderhandelnde Unternehmen gehört, jedenfalls dann zulässig, wenn die Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung konkret mitwirkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134667Im RIS seit
01.03.2024Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024