RS OGH 2023/12/4 17Ob21/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Norm

ZPO §227
JN §55
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist.Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (Paragraph 55, JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134608">17 Ob 21/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.12.2023 17 Ob 21/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134608

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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