RS OGH 2023/12/14 9Ob3/16f; 5Ob188/23t

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Norm

ZPO §384
  1. ZPO § 384 heute
  2. ZPO § 384 gültig ab 01.03.1939 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Rechtssatz

Zwar ist eine Beweissicherung auch im Rahmen eines Prozesses möglich. Hauptanwendungsfall der §§ 384 ff ZPO ist aber das selbstständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines allfälligen Hauptverfahrens durchgeführt wird. Da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich. Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.Zwar ist eine Beweissicherung auch im Rahmen eines Prozesses möglich. Hauptanwendungsfall der Paragraphen 384, ff ZPO ist aber das selbstständige Beweissicherungsverfahren, das vor Einleitung eines allfälligen Hauptverfahrens durchgeführt wird. Da die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mithelfen, zivilrechtliche Positionen vorab zu klären, trägt die Beweissicherung auch prozessvermeidende Komponenten in sich. Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0130711">9 Ob 3/16f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 Ob 3/16f
  • RS0130711">5 Ob 188/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 5 Ob 188/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130711

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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