Norm
AußStrG 2005 §46 Abs2 BRechtssatz
1. Zufolge der Bestimmung des §180 AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird.
2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des § 46 Abs 2 AußStrG nichts zu ändern. § 46 Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG nichts zu ändern. Paragraph 46, Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124995Im RIS seit
12.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024