RS OGH 2023/12/14 5Ob74/09g; 2Ob235/23g

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Norm

AußStrG 2005 §46 Abs2 B
AußStrG 2005 §180 Abs1

Rechtssatz

1. Zufolge der Bestimmung des §180 AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird.

2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des § 46 Abs 2 AußStrG nichts zu ändern. § 46 Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG nichts zu ändern. Paragraph 46, Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.

Entscheidungstexte

  • RS0124995">5 Ob 74/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 74/09g
  • RS0124995">2 Ob 235/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 235/23g
    vgl; Beisatz: Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies gemäß dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124995

Im RIS seit

12.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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