RS OGH 2023/12/14 5Ob128/16h; 5Ob131/19d; 2Ob225/23m

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Rechtssatz

I) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.römisch eins) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd Paragraph 828, Absatz eins, ABGB vergleiche 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.

II) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.römisch zwei) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131185">5 Ob 128/16h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 128/16h
    Veröff: SZ 2016/122
  • RS0131185">5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Veröff: SZ 2019/109
  • RS0131185">2 Ob 225/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 225/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131185

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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