Rechtssatz
Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchockschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134611Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024