RS OGH 2023/12/14 2Ob208/23m

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Rechtssatz

Die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, bedarf eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“).

Entscheidungstexte

  • RS0134611">2 Ob 208/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 2 Ob 208/23m
    Ein solcher gleichwertiger Zurechnungsgrund muss nicht zwingend in der ganz unmittelbaren Involviertheit in das Unfallgeschehen (etwa als Unfallgegner oder Beifahrer) oder in der Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit des Schockgeschädigten durch den Schädiger liegen. (T1)
    Hier: Kläger hat den nicht nur aufgrund der Mehrzahl an Opfern, sondern auch der Wucht der Kollision („Herumfliegen“ der Körper durch die Luft) besonders schrecklichen Unfall aus räumlicher Nähe (45 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt) zur Gänze mitangesehen, war „in Sekunden“ am Unfallort, versuchte seinen besten Freund zu retten, musste aber dessen Versterben hautnah miterleben. Er war zwar kein unmittelbar Unfallbeteiligter, seine - haftungsauslösende - qualifizierte Beteiligung am Unfallgeschehen wurde jedoch bejaht. (T2)

Schlagworte

Schockschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134611

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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