RS OGH 2023/12/19 4Ob177/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2023
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß § 279 ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß Paragraph 279, ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • RS0134676">4 Ob 177/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 177/23t
    Hier: Aufgrund des Auslandsaufenthalts des Zeugen ohnedies nicht zu verhängende Zwangsmittel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134676

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten