Norm
ZPO §279Rechtssatz
Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß § 279 ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß Paragraph 279, ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134676Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024