RS OGH 2023/12/19 4Ob101/23s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Norm

GOG §89d Abs2
ZustG §35 Abs5
  1. GOG § 89d heute
  2. GOG § 89d gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89d gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  4. GOG § 89d gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß § 35 Abs 5 ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß § 89d Abs 2 GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.

Entscheidungstexte

  • RS0134607">4 Ob 101/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 101/23s
    Zustellungen im ERV führen auch im Vergleich zu herkömmlichen (nicht elektronischen) Zustellungen zu einer Fristverlängerung, da auch bei physischen Zustellungen die Abholung des hinterlegten Schriftstücks vor Beginn der Abholfrist die wirksame Zustellung bewirkt. (T1)
    ERV-Zustellungen erfolgen typischerweise an einen beruflichen Parteienvertreter, weshalb von den Zeiten des Geschäftsbetriebes (Werktagen) auszugehen ist. Zudem sind dort typischerweise weitere Schritte erforderlich, bis der eigentliche Adressat – und damit der Entscheidungsträger für die weitere Vorgangsweise im Verfahren – vom Dokument Kenntnis erlangt, nämlich die Vorlage des Dokuments an den zuständigen Sachbearbeiter des Parteienvertreters und die Weiterleitung desselben an den Mandanten. Von solchen Verzögerungen ist bei privaten Empfängern auch an Wochenenden und/oder Feiertagen nicht auszugehen, werden E-Mails, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, erfahrungsgemäß je nach Lebensrhythmus und Verpflichtungen zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten abgerufen, allenfalls gerade am Wochenende, wo für viele Menschen berufliche Verpflichtungen wegfallen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134607

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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