Norm
GOG §89d Abs2Rechtssatz
Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß § 35 Abs 5 ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß § 89d Abs 2 GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.Die tragenden Argumente der Analyse des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Fristverlängerung nur bei ERV-Zustellungen und damit ihrer Begünstigung gegenüber postalischen Zustellungen gelten gleichermaßen auch für die Regelung elektronischer Zustellungen. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei elektronischen Zustellungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustG, anders als bei Zustellungen im ERV (dort gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG unabhängig von einem früheren Zugang der der Zustellung folgende Werktag als Zustellzeitpunkt), die Zustellung spätestens mit elektronischer Abholung als bewirkt gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134607Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024