TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/21 94/19/1070

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1994, Zl. 4.343.896/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, hat am 30. November 1993 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Gestützt auf § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. Jänner 1994 den Antrag auf Asylgewährung abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei der zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 15. Dezember 1993 zugestellten Ladung für den 3. Jänner 1994 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei sie die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides übernahm.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, die u.a. den hg. Erkenntnissen jeweils vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0028, 94/19/0029 und 94/19/0036 zugrundelagen. Auf diese gleichgelagerten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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