TE Vfgh Beschluss 1991/11/25 KI-5/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
GEG 1962 §7
EO §68

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Aufgrund eines Antrags der nunmehrigen Antragstellerin auf Exekution zur Sicherstellung gemäß §374 EO wurden zu E417/90 des Bezirksgerichtes Hollabrunn in verschiedenen Videotheken Videokassetten gepfändet. Anläßlich der Vorschreibung der Vollzugs- und Wegegebühren erhob der Vertreter der Antragstellerin am 19. Juni 1990 gegen die vom 6. bis 8. Juni 1990 durchgeführte Pfändung zunächst Beschwerde gemäß §68 EO mit der Begründung, der Vollstrecker habe eine Vollzugszeit von insgesamt 22 (richtig wohl: 26) Stunden benötigt; bei Pfändungen durch andere Bezirksgerichte in anderen Videotheken der Gegnerin der gefährdeten Partei, bei welchen etwa gleich viele Videokassetten gepfändet worden seien, hätten die Vollstrecker jedoch insgesamt nur vier bzw. viereinhalb Stunden benötigt. Abschließend betonte er, die Beschwerde gemäß §68 EO unabhängig von dem noch von ihm einzubringenden Berichtigungsantrag nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu erheben.

Der Beschwerde gemäß §68 EO wurde mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 29. Juni 1990, E884/90-6, mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß damit keine Abhilfe mehr für den Beschwerdeführer verbunden werden könne (Hinweis auf RPflSlgE 1984/22). Der mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betraute Richter könne die begehrte Vollzugsgebühr nicht reduzieren; dies sei nur im Weg eines Berichtigungsantrages nach §7 GEG möglich.

2. Da die Antragstellerin die aus Amtsgeldern vorläufig entrichteten Vollzugs- und Wegegebühren nicht erlegte, wurden ihr diese vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Hollabrunn mit Zahlungsauftrag vom 4. April 1991, E884/90, vorgeschrieben. Die Antragstellerin verlangte gemäß §7 GEG dessen Berichtigung mit der Begründung, die benötigten Vollzugszeiten seien nicht nachvollziehbar und beantragte die Neufestsetzung der Vollzugsgebühr.

Mit Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6. Mai 1991, Jv 1170-33a/91, wurde der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Da der Beschwerde gemäß §68 EO vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Hollabrunn nicht Folge gegeben worden sei, sei "der Berichtigungsantrag hinsichtlich der Dauer des Vollzuges" zurückzuweisen.

3. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin unter Hinweis auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn sowie den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg, den verneinenden Kompetenzkonflikt zu entscheiden und den dem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akt aufzuheben.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Art138 Abs1 lita B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sowohl das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Sache abgelehnt haben (§46 VerfGG; vgl. VfSlg. 8878/1980 und die dort genannte Rechtsprechung sowie VfSlg. 9962/1984).

2. Im vorliegenden Fall wurden Gericht und Verwaltungsbehörde jedoch nicht zur Entscheidung über dieselbe Sache angerufen:

Das Gericht hat ausschließlich über die vom Vertreter der Antragstellerin erhobene Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges nach §68 EO entschieden; eine Neufestsetzung der Vollzugsgebühr wurde beim Bezirksgericht auch nicht beantragt. Gegenstand der Entscheidung des Kreisgerichtspräsidenten war hingegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe nach §7 GEG. Ob der Präsident des Kreisgerichtes bei seiner Entscheidung mit Recht davon ausgehen konnte, hinsichtlich der "Dauer des Vollzuges" bei der Gebührenbemessung im Hinblick auf den 3. Satz des §7 Abs1 GEG an eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung (den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 29. Juni 1990) gebunden zu sein, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Antrages nach Art138 Abs1 lita B-VG ohne Belang.

Da mangels Identität der Sache kein verneinender Kompetenzkonflikt vorliegt, ist der Antrag wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:KI5.1991

Dokumentnummer

JFT_10088875_91K00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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