Rechtssatz
Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall StGB).Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen vergleiche auch Paragraph 99, Absatz 2, erster Fall StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134617Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024