RS OGH 2023/12/20 13Os86/23f

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Rechtssatz

Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall StGB).Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen vergleiche auch Paragraph 99, Absatz 2, erster Fall StGB).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.12.2023 13 Os 86/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134617

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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