Norm
FinStrG §33 Abs1Rechtssatz
Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des § 39 Abs 1 lit a FinStrG.Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (Paragraph 137, f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130536Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024