Norm
StPO §285 Abs2Rechtssatz
Die in § 285 Abs 2 StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.Die in Paragraph 285, Absatz 2, StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Artikel 6, Absatz eins, MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132894Im RIS seit
14.01.2020Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024