Norm
StGB §167Rechtssatz
Bei der Beurteilung des für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue maßgeblichen Kriteriums der Rechtzeitigkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Täter der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits von seinem Verschulden erfahren hat, zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134618Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024