Norm
StPO §199,StPO §203 Abs1Rechtssatz
Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des Paragraph 86, Absatz eins und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131501Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024