Norm
AVRAG §2d Abs1Rechtssatz
Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des Paragraph 2 d, AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in Paragraph 2 d, AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125435Im RIS seit
16.12.2009Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024