RS OGH 2024/1/16 10ObS68/23g; 10ObS85/23g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2024
beobachten
merken

Norm

ASVG §177
ASVG Anl1
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 177, ASVG in Verbindung mit der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

Entscheidungstexte

  • RS0134626">10 ObS 68/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 68/23g
  • RS0134626">10 ObS 85/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 85/23g

Schlagworte

Infektionskrankheit, Infektion, Berufskrankheit, Arbeitsunfall, COVID-19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134626

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten