Norm
ASVG §177Rechtssatz
Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 177, ASVG in Verbindung mit der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Infektionskrankheit, Infektion, Berufskrankheit, Arbeitsunfall, COVID-19European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134626Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024