Norm
GSVG §82Rechtssatz
Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht in analoger Anwendung des § 82 Abs 2 Satz 2 GSVG auch dann kein Rechtsanspruch, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem Beginn der Versicherung eingetreten ist und eine Anspruchsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besteht, die derjenigen gegenüber einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger gleichwertig ist.Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht in analoger Anwendung des Paragraph 82, Absatz 2, Satz 2 GSVG auch dann kein Rechtsanspruch, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem Beginn der Versicherung eingetreten ist und eine Anspruchsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besteht, die derjenigen gegenüber einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134735Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024