Norm
ZPO §106 Abs2Rechtssatz
Die Rolle der Empfangsstelle beschränkt sich darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers zu entscheiden, was eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung ausschließt. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Zustellung von jenem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130977Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024