RS OGH 2024/1/23 Bsw17056/06; Bsw50084/06; 16Ok12/13; 7Ob143/17f; Bsw38191/12; Bsw33060/10; 4Ob25/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2024
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 II1a

Rechtssatz

Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Art 6 MRK unmöglich sein. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen. (Bem: Micallef gegen Malta)Artikel 6, MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Artikel 6, MRK unmöglich sein. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen. (Bem: Micallef gegen Malta)

Entscheidungstexte

  • RS0127445">Bsw 17056/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 15.10.2009 Bsw 17056/06
    Bemerkung: Gegenteilig zu RS0028350 und zu RS0074799. (T1); Veröff: NL 2009,294
  • RS0127445">Bsw 50084/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2011 Bsw 50084/06
    nur: Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. (T2)
    Veröff: NL 2011,90
  • RS0127445">16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    nur: Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Art 6 MRK unmöglich sein. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. (T3)
  • RS0127445">7 Ob 143/17f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 143/17f
    Vgl auch
  • RS0127445">Bsw 38191/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2015 Bsw 38191/12
    nur T2; Beisatz: Die Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf Verfahren über einstweilige Verfügungen setzt weiters voraus, dass das betroffene Recht im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung „zivil“ im autonomen Sinn dieses Begriffs nach Art 6 Abs 1 MRK ist. (A. K. gg. Liechtenstein) (T4)
    Veröff: NL 2015,324
  • RS0127445">Bsw 33060/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.04.2016 Bsw 33060/10
    Beisatz: Die Entziehung des Vertretungsrechts eines Rechtsanwalts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Behörden hat bedeutende Auswirkungen auf das Ansehen und Geschäft des Anwalts, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine einstweilige Maßnahme zur Entziehung des Vertretungsrechts das auf dem Spiel stehende zivile Recht wirksam entscheidet. Art 6 Abs 1 MRK ist daher auf derartige Verfahren betreffend eine einstweilige Maßnahme anwendbar. (Helmut Blum gg. Österreich) (T5)
    Veröff: NL 2016,129
  • RS0127445">4 Ob 25/22p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 25/22p
    Vgl; nur T2
  • RS0127445">4 Ob 215/22d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 215/22d
    Vgl; Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T6)
    Beisatz: Allerdings hat im vorliegenden Provisorialverfahren ohnehin eine Verhandlung unter Beiziehung einer Sachverständigen stattgefunden, an deren Ende der Beschluss über die einstweilige Obsorgeübertragung verkündet wurde. Das Erstgericht war im Sinne der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht dazu gehalten, auch nachfolgende ergänzende Angaben der Mutter einer Behandlung durch die Sachverständige zu unterziehen. (T7)
  • RS0127445">2 Ob 224/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 2 Ob 224/23i
    Beisatz: Im Obsorgeverfahren ist die Anordnung einer vorläufigen Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG ohne Anhörung des Antragsgegners möglich, wenn dies zum Schutz eines Minderjährigen aufgrund besonderer Umstände unverzüglich notwendig ist. Dabei ist ein strenger Maßstab geboten, da bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs (wie § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung) zur Verfügung steht. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127445

Im RIS seit

07.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten