RS OGH 2024/1/23 2Ob214/23v

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Veröffentlicht am 23.01.2024
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Norm

ZPO §219
AußStrG 2005 §22
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und daher auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht. Der gerichtliche Verlassenschaftsakt muss aber nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte umfassen (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB § 152 Abs 2 AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB § 157 AußStrG], Protokolle, etc]). Der Gerichtskommissär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und daher auch nicht Gegenstand der Akteneinsicht. Der gerichtliche Verlassenschaftsakt muss aber nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte umfassen (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB Paragraph 152, Absatz 2, AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB Paragraph 157, AußStrG], Protokolle, etc]). Der Gerichtskommissär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134673">2 Ob 214/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 2 Ob 214/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134673

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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