RS OGH 2024/1/23 1Ob189/23k

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Veröffentlicht am 23.01.2024
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Norm

GOG §22
Geo §182
  1. GOG § 22 heute
  2. GOG § 22 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GOG § 22 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 22 gültig von 22.05.1959 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1959

Rechtssatz

Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.Die Paragraphen 22, GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in Paragraph 22, Absatz eins, GOG, „haben“ in Paragraph 182, Absatz eins, Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.

Entscheidungstexte

  • RS0134683">1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Der Schutzzweck des § 22 GOG und des § 182 Geo umfasst jedenfalls auch den Ersatz frustrierter Verfahrenskosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134683

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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