Norm
GOG §22Rechtssatz
Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.Die Paragraphen 22, GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in Paragraph 22, Absatz eins, GOG, „haben“ in Paragraph 182, Absatz eins, Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134683Im RIS seit
14.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024