Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Werden eheliche Mittel verwendet, um bei einer in die Ehe eingebrachten Liegenschaft die Löschung von Dienstbarkeiten herbeizuführen, ist eine dadurch bewirkte Werterhöhung der Liegenschaft bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Anmerkung
Vgl 1 Ob 233/20aEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134682Im RIS seit
14.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024