RS OGH 2024/1/24 7Ob209/23w

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Rechtssatz

Bedenklich iSd § 15a VersVG sind Vereinbarungen, die die in § 11 VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden. (Hinweis: 7 Ob 245/03k)Bedenklich iSd Paragraph 15 a, VersVG sind Vereinbarungen, die die in Paragraph 11, VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden. (Hinweis: 7 Ob 245/03k)

Entscheidungstexte

  • RS0134663">7 Ob 209/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 209/23w
    Eine Bestimmung, die bei Vorliegen eines Teilschadens als Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw einen Nachweis der Veräußerung des KFZ vorsieht, weicht unzulässig von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG ab und widerspricht daher § 15a VersVG. (Art 9.1 Parkschadenkasko (PK 2013) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134663

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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