Norm
VersVG §11 Abs1Rechtssatz
Bedenklich iSd § 15a VersVG sind Vereinbarungen, die die in § 11 VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden. (Hinweis: 7 Ob 245/03k)Bedenklich iSd Paragraph 15 a, VersVG sind Vereinbarungen, die die in Paragraph 11, VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden. (Hinweis: 7 Ob 245/03k)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134663Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024