Norm
FinStrG §5 Abs1Rechtssatz
Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (Paragraph 62, StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130929Im RIS seit
10.10.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024