RS OGH 2024/1/25 8Ob67/15h; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g; 10Ob56/22s; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Norm

EuGVVO Art5
EuGVVO 2012 Art7

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.

Entscheidungstexte

  • RS0130471">8 Ob 67/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
    Veröff: SZ 2015/71
  • RS0130471">8 Ob 54/16y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
    Auch; nur: Die ausdrückliche Berufung auf einen Gerichtsstand nach der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T1)
  • RS0130471">4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Auch
  • RS0130471">10 Ob 56/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
    vgl
  • RS0130471">5 Ob 163/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 5 Ob 163/23s
    nur T1
  • RS0130471">4 Ob 116/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
    nur: Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, muss aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130471

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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