Norm
UrhG §42cRechtssatz
Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden.Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von Paragraph 42 c, UrhG abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
freie Werknutzung, Tagesereignis, BerichterstattungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0134689Im RIS seit
20.03.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024