Norm
BPGG §4 Abs6Rechtssatz
Die in § 4 Abs 6 BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.Die in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126109Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024