Norm
ASchG §2 Abs7 S2Rechtssatz
Unter einer Gefahr im Sinn des ASchG ist allgemein eine Situation zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Ereignisses droht, welches zur Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers (bzw eines Dritten) führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134747Im RIS seit
26.04.2024Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024