RS OGH 2024/2/20 2Ob52/16k; 6Ob35/18t; 6Ob151/20d; 2Ob64/23k

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Veröffentlicht am 20.02.2024
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Rechtssatz

§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.Paragraph 17, Absatz 5, PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.

Entscheidungstexte

  • RS0131522">2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Veröff: SZ 2017/52
  • RS0131522">6 Ob 35/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 35/18t
    Beisatz: Darüber hinaus ist nach herrschender Ansicht der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt. (T1)
    Veröff: SZ 2018/19
  • RS0131522">6 Ob 151/20d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 151/20d
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört. (T2)
  • RS0131522">2 Ob 64/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 64/23k
    Beisatz: Hier: Beauftragung einer Rechtsanwalts GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131522

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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