RS OGH 2024/2/21 6Ob42/23d

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Norm

AktG §52
AktG §66a
  1. AktG § 66a heute
  2. AktG § 66a gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  3. AktG § 66a gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. AktG § 66a gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 66a gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Verbots einer Einlagenrückgewähr im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs eigener Aktien im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein "Fremdvergleich" mit außenstehenden Dritten anzustellen. Vielmehr ist im Sinn einer Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen, auch wenn die Gesellschaft eine derartige Leistung im Verhältnis zu einem Dritten, der bei ihr nicht beschäftigt ist, nicht erbringen würde.

Entscheidungstexte

  • RS0134737">6 Ob 42/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 42/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134737

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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