Norm
AktG §52Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 AktG fungiert als Verbotsausnahme gegenüber § 52 AktG und ist daher nicht auf typische Gefährdungslagen zu reduzieren. Bei der Auslegung kommt es nämlich nicht auf den Einzelnachweis an, dass tatsächlich schützenswerte Interessen eines in den persönlichen Schutzbereich Einbezogenen berührt werden; vielmehr genügt der Eintritt einer abstrakten Gefährdung durch Überschreiten der Erlaubnistatbestände beziehungsweise Nichteinhaltung der Beschränkungen.Die Bestimmung des Paragraph 65, AktG fungiert als Verbotsausnahme gegenüber Paragraph 52, AktG und ist daher nicht auf typische Gefährdungslagen zu reduzieren. Bei der Auslegung kommt es nämlich nicht auf den Einzelnachweis an, dass tatsächlich schützenswerte Interessen eines in den persönlichen Schutzbereich Einbezogenen berührt werden; vielmehr genügt der Eintritt einer abstrakten Gefährdung durch Überschreiten der Erlaubnistatbestände beziehungsweise Nichteinhaltung der Beschränkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127134Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024