RS OGH 2024/2/21 6Ob236/23h

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Norm

JN §92b
  1. JN § 92b heute
  2. JN § 92b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 92b gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für den von § 92b JN vorausgesetzten Bezug der Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge maßgeblich.Für den von Paragraph 92 b, JN vorausgesetzten Bezug der Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz sind elektronische Verarbeitungs- und Speichervorgänge maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • RS0134715">6 Ob 236/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
    Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134715

Im RIS seit

08.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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