RS OGH 2024/2/21 6Ob236/23h

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Norm

JN §83c
DSG 2000 §1
DSGVO allg
UrhG §81
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf § 1330 ABGB und auf §§ 81 ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf Paragraph 1330, ABGB und auf Paragraphen 81, ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0134714">6 Ob 236/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
    Sind unterschiedliche Gerichte aufgrund der einzelnen Ansprüche zuständig, kommt dem Kläger ein Wahlrecht zu. (T1)
    Hier: § 83c JN und § 92b JN. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134714

Im RIS seit

08.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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