Norm
JN §83cRechtssatz
Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf § 1330 ABGB und auf §§ 81 ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf Paragraph 1330, ABGB und auf Paragraphen 81, ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134714Im RIS seit
08.04.2024Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024