Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 236/23h
Stützt der Kläger seine Ansprüche (denkmöglich) auch auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO, ist der Gerichtsstand nach § 92b JN daher, wenn die Verletzung des Rechts auf Datenschutz nach den Klagebehauptungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgte, eröffnet. (T1)