RS OGH 2024/2/22 5Ob94/09y; 4Ob5/10d; 1Ob44/15z; 5Ob111/23v

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Veröffentlicht am 22.02.2024
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Rechtssatz

Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, BauRG die Rechte eines Nutznießers zu. Diese Nutzungsberechtigung ist dem Fruchtgenussrecht derart ähnlich, dass darauf im Zweifel die bestehenden Regeln zum Fruchtgenuss analog anwendbar sind.

Entscheidungstexte

  • RS0125005">5 Ob 94/09y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y
  • RS0125005">4 Ob 5/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 5/10d
    Auch; nur: Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks. (T1)
  • RS0125005">1 Ob 44/15z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 44/15z
    Auch
  • RS0125005">5 Ob 111/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 111/23v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125005

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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