Norm
RStDG §110 Abs2Rechtssatz
Bevor das Disziplinargericht nach § 110 Abs 2 RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des § 110 Abs 2 RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.Bevor das Disziplinargericht nach Paragraph 110, Absatz 2, RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des Paragraph 110, Absatz 2, RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132745Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024