RS OGH 2024/2/26 2Ds1/19y; 1Ds1/21v

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Rechtssatz

Bevor das Disziplinargericht nach § 110 Abs 2 RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des § 110 Abs 2 RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.Bevor das Disziplinargericht nach Paragraph 110, Absatz 2, RStDG Schuldspruch und Verweis ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss festsetzt, hat es dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen, das heißt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Disziplinaruntersuchung abzugeben. Verfassungskonforme restriktive Auslegung des Paragraph 110, Absatz 2, RStDG erfordert darüber hinaus, dass der Disziplinarbeschuldigte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zumindest konkludent verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132745

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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