Norm
StPO §516 Abs1Rechtssatz
Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu §§ 259, 260 Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist § 516 Abs 1 erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.Da ein Unzuständigkeitsurteil keine endgültige Beendigung des Hauptverfahrens, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung in einem noch laufenden Verfahren darstellt (Lendl, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 259, 260, Rz 4), womit die Tatfrage selbst nicht geklärt, sondern lediglich ausgesprochen wird, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichts die Entscheidung in eben dieser Frage einem Gericht höherer Ordnung obliegt, ist Paragraph 516, Absatz eins, erster Satz StPO teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur erstinstanzlichen Endurteilen - das sind demnach solche, die durch Entscheidung in der Sache selbst die Anklage erledigen - eine die früheren Verfahrensbestimmungen (vorerst) perpetuierende Wirkung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125315Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024