Norm
EheG §83 Abs1 Satz1Rechtssatz
Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.Über den in Paragraph 94, Absatz 2, EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Billigkeit Aufteilungsverfahren ZahlungsmodalitätenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130109Im RIS seit
16.07.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024