RS OGH 2024/3/5 1Ob247/14a; 1Ob11/24k

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Veröffentlicht am 05.03.2024
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Norm

EheG §83 Abs1 Satz1
EheG §93
EheG §94 Abs2
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.Über den in Paragraph 94, Absatz 2, EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130109">1 Ob 247/14a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
    Veröff: SZ 2015/16
  • RS0130109">1 Ob 11/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 11/24k
    Beisatz: Im Fall von wechselseitigen Ansprüchen kann eine Zug-um-Zug-Verpflichtung Sicherheit bieten. (T1)
    Beisatz: Hier: Einwilligung der Frau in die Übertragung ihres Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung an den Mann Zug um Zug gegen die vom ihm zu leistende Ausgleichszahlung. (T2)

Schlagworte

Billigkeit Aufteilungsverfahren Zahlungsmodalitäten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130109

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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