RS OGH 2024/3/5 1Ob101/23v

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Veröffentlicht am 05.03.2024
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Norm

StPO §373b
  1. StPO § 373b heute
  2. StPO § 373b gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 373b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 373b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 373b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 373b gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 373b StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.Der Anspruch nach Paragraph 373 b, StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0134727">1 Ob 101/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 101/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134727

Im RIS seit

16.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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