Norm
StPO §373bRechtssatz
Der Anspruch nach § 373b StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.Der Anspruch nach Paragraph 373 b, StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134727Im RIS seit
16.04.2024Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024