RS OGH 2024/3/6 13Os93/23k

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Rechtssatz

Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den Regelungen des § 31 BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es insoweit unter dem Aspekt des § 168b Abs 1 StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. GP 34).Das Tatbild des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den Regelungen des Paragraph 31, BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es insoweit unter dem Aspekt des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB bedeutungslos, ob sie im Wege eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird (ErläutRV 1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 34, ).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 06.03.2024 13 Os 93/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134721

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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