RS OGH 2024/3/6 13Os93/23k

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 31 Abs 11 BVergG 2018 folgt, dass eine Direktvergabe iS dieser Norm selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 11, BVergG 2018 folgt, dass eine Direktvergabe iS dieser Norm selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 06.03.2024 13 Os 93/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134720

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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